Allgemeine Geschäftsbedingungen
Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH
Südring 37, 97215 Uffenheim
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.2. Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
1.3. Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.4. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner.
2. Umfang der Leistungen
2.1. Angebote von Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH sind freibleibend.
2.2 An abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich der Verwender das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände, ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwenders, Dritten nicht zugänglich machen oder bekannt geben, nutzen oder vervielfältigen. Er hat dieselben auf Verlangen vollständig und ohne Einbehaltung von Kopien an den Verwender zurückzugeben.
2.3. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
2.4. Bestellungen oder Aufträge kann der Verwender innerhalb von 30 Tagen annehmen.
2.5. Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
2.6. Der Umfang und die Beschaffenheit der von der Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH im Rahmen des Vertrages geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung und den dort einbezogenen Anlagen. Garantien im Rechtssinn erhält der Vertragspartner durch die Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH nicht.
Die Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH behält sich geringfügige technische und / oder gestalterische Änderungen vor, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar, also insbesondere Qualität, Preis und Verwendungsmöglichkeit der vereinbarten Leistung gleichwertig sind.
2.7. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Rechtspositionen, die in den mit der Necotek Elektround Umwelttechnik GmbH geschlossenen Verträgen begründet sind, ohne Zustimmung von der Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder zu übertragen.
2.8. Stellt die Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH dem Vertragspartner Produkte zu Testzwecken zur Verfügung, insbesondere elektrische Geräte und Anlagen, Hard- und Software, Datenträger und andere Unterlagen, so bleibt die Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH in jedem Fall Eigentümer dieser Produkte. Ein Nutzungsrecht wird dem Vertragspartner nur im zeitlichen und sachlichen Umfang des vereinbarten Testes eingeräumt.
3. Einspeisung der elektrischen Energie
3.1. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Diese sind maximal zwei Monate gültig. Nach Ablauf der zwei Monate kann es durch Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten zu Preissteigerungen kommen. Diese werden vor Erfüllung des Vertrages rechtzeitig mitgeteilt. Unserem Kunden steht das Recht zum Rücktritt aus dem Vertrag zu, sollte der Preis für ihn nicht akzeptabel sein.
4.2. Sind vertraglich keine Preise vereinbart, so ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste maßgeblich, soweit vereinbart ist, dass die Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 2 Monaten seit Vertragsabschluss zu erfolgen haben. Andernfalls ist die im Zeitpunkt der Vertragserfüllung aktuelle Preisliste maßgeblich.
4.3. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Verpackung und Transport ab Werk/Lager werden gesondert in Rechnung gestellt. Ein Skonto wird nicht eingeräumt.
4.4. Es sind Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
4.5. Das Entgelt ist nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig.
4.6. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls uns Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, können wir unsere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.
4.8. Zahlungen an Angestellte oder Lieferanten der Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn diese im Besitz einer Inkassovollmacht der Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH sind.
5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Geräte und Anlagen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
5.3. Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.4. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Geräte und Anlagen auf dem Gebäude und oder Grundstück erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Wir können einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
5.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PhotovoltaikAnlage auf den Kunden über.
6. Lieferfristen; Lieferverzug
6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von uns ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die uns die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei von uns beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
6.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dasselbe gilt, wenn der von uns zu vertretende Verzug auf einer schuldhaften Verletzung einer unserer wesentlichen Vertragspflichten beruht.
7. Versand; Gefahrübergang
7.1. Vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung erfolgen Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Versandart wird von uns gewählt.
7.2. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner in dem Zeitpunkt über, zu dem die Ware an die Transportperson übergeben wird; spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers. Dies gilt auch dann, wenn die Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH den Versand selbst ausführt oder Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist. Die Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH verpflichtet sich jedoch – soweit der Vertragspartner dies ausdrücklich wünscht – auf dessen Kosten die Ware gegen Transportrisiken zu versichern. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen.
7.3. Verzögert sich der Versand auf Initiative des Vertragspartners bzw. geht die Verzögerung oder die Unmöglichkeit des Versandes auf ein Verschulden des Vertragspartners zurück, so lagert die Ware ab dem Zeitpunkt, zu dem die Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH dem Vertragspartner die Versandbereitschaft angezeigt hat, auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH behält sich das Eigentum an allen zum Leistungsumfang gehörenden Komponenten bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen der Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH gegen den Vertragspartner – auch der künftig entstehenden – aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, vor. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen der Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sämtliche gelieferte Waren und Leistungen (Photovoltaikanlage, Speicher, Netzwerkkomponenten, Peripheriegeräte, Software etc.) heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage der Anlagen und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.
8.3. Der Vertragspartner verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH unentgeltlich. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet,
a) die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Wasser und Diebstahl im gebräuchlichen Umfang zu versichern,
b) die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
c) Wartungs- und Inspektionsarbeiten – soweit erforderlich – auf eigene Rechnung und in erforderlichem Umfang durchzuführen.
8.4. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
8.5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns ist die im Zusammenhang mit der Durchsetzung
unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
9. Abnahme
9.1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der Geräte und (oder) Anlagen.
9.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Geräte und (oder) Anlage nicht innerhalb einer ihm von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Wir können uns bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von dem von uns beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Geräte und (oder) Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden sind.
9.3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
10.Gewährleistung / Haftung
Für Mängel haften wir wie folgt:
10.1. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen.
10.2. Weist die Ware (Anlage) bei Abnahme einen Mangel auf, sind wir zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
10.3. Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.4. Der Kunde darf die Geräte und (oder) Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und Instand halten lassen. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu Geräten und (oder) Anlagen haben.
10.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
10.6. Ansprüche im Rahmen der Mängelhaftung verjähren in 24 Monaten, beginnend mit der Ablieferung oder der Abnahme.
10.7. Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers sind wir zu keiner Garantieleistung verpflichtet.
10.8.Die Necotek Elektro- und Umwelttechnik GmbH haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere durch regelmäßige Programm- und Datensicherung auf einem separaten Datenträger sowie regelmäßige Wartungsarbeiten an Geräten und (oder) Anlagen – hätte verhindern können.
11.Schadensersatzansprüche
11.1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit wir den Schaden leicht fahrlässig verursacht haben. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Im Übrigen haften wir je Schadensfall bis zu einer Höhe von 25.000 Euro für Sach- und Personenschäden und in Höhe von 7.500 Euro für Vermögensschäden.
11.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach §§ 475 Abs. 1, 651, 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.Schlussbedingungen
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
12.2. Sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, verpflichten sich die Vertragspartner, anstelle der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind.
12.3. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
12.4. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien Erfüllungsort unser Hauptsitz in Uffenheim.
12.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages und der einbezogenen AGBs bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
12.6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
12.7 Der Gerichtsstand ist Neustadt a. d. Aisch.